AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.
  2. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren
  3. Daten unserer Kunden werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
  4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 2 Auskünfte, Beratungen

  • Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt der entsprechende Abschnitt.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluß, Vorführ- bzw. Demo- bzw. Leihgeräte

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
  2. Der Verkäufer behält sich vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung zu ändern.
  3. Dem Käufer ist bekannt, dass die vom Verkäufer gelieferten Geräte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft unterliegen. Der Käufer ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Reexport der vom Verkäufer gelieferten Geräte zu beachten.
  4. Vorführ-/Demo-/Leihgeräte sind unverbindliche Ansichtsgeräte. Bei einem Kauf nach Beistellung eines Vorführ-/Demo-/Leihgerätes sind Abweichungen des statt dessen gekauften Gerätes vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei Lieferung von Vorführ-/Demo-/Leihgeräten gelten Eigenschaften des Gerätes nicht als zugesichert, es sei denn, das anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.
  5. Vorführ-/Demo-/Leihgeräte sind spätestens innerhalb von 2 Wochen in einwandfreien Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, für das Vorführ-/Demo-/Leihgerät den Kaufpreis gemäß aktueller Preisliste zu berechnen.
  6. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbearbeitung / Rechnung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.
  2. Bei einer Vereinbarung zollfreier Preise hat der Käufer dem Verkäufer die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen Gründen nachträglich heraus, dass die Ware nicht zollfrei eingeführt werden konnte, so haftet gegenüber dem Verkäufer dafür der Käufer bzw. der Aussteller der Zollfreierklärung.
  3. Unsere Rechnungen sind entsprechend der auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsbedingungen fällig. Rechnungen des Verkäufers sind zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf das Konto des Verkäufers fällig. Zahlungsanweisungen und Schecks sowie – nach besonderer Vereinbarung – Wechsel werden nur zahlungshalber und unter Abrechnung aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen. Wechsel müssen rediskontfähig sein. Eine Weitergebung oder Prolongation gilt nicht als Erfüllung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Bei Auslandsgeschäften gilt Vorauszahlung 100% vor dem Auslieferungstermin.
  4. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5%-Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.
  5. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden – werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlaß geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf seiten des Kunden schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder Nachnahme auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  7. Unabhängig von dem vereinbarten Preis schuldet der Käufer den in der am Tage der Auslieferung gültigen Preisliste des Verkäufers ausgewiesenen Preis, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten verstrichen ist.
  8. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 5 Lieferung

  1. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen oder einem anderen mit dem Verkäufer getätigten Geschäft im Verzug ist. Weitergehende Rechte des Verkäufers aus dem Verzug des Käufers bleiben davon unberührt.
  2. Teillieferungen sind zulässig und gemäß den Zahlungsbedingungen auf der Rechnung nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Käufer abzunehmen.
  3. Im Falle des Rücktritts und der Wandlung kann der Käufer nur die Rückvergütung geleisteter Zahlungen verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch nichtvertraglicher Art – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruhe auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Fälle höherer Gewalt oder sonstige Ereignisse oder technischer Defekts an den Geräten / Produkten, auf die uns eine Lieferung / Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, technische Defekts sowie die Nichtbelieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens unserer Lieferanten, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  4. Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 10 Wochen überschritten wird. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren; wegen weitergehender Ansprüche gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
  5. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schaden oder eine Schadenspauschale in Höhe von 50% des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer entweder überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei. Anstelle die vorstehend beschriebenen Rechte geltend zu machen, ist der Verkäufer auch berechtigt, innerhalb einer von ihm angemessenen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern.
  6. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers vorbehalten, wobei den Verkäufer insoweit keine Haftung trifft.
  7. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

§ 6 Versand, Gefahrenübergang

  1. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, hierfür 1% der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 7 Rahmen- und Abrufaufträge

  1. Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.
  2. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/Abrufauftrages innerhalb von 12 Monaten abzurufen.
  3. Werden vom Kunden Abruftermine nichteingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

§ 8 Aufstellung

  1. Für jede Art von Aufstellung gelten die folgenden Bestimmungen:
    • Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
      • Hilfsmannschaften, wie z. B. Handlanger und – wenn nötig – auch Elektro- und Wasser-Installateure
      • Die zur Aufstellung oder Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe;
      • Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Elektro- und Kühlwasseranschlüsse bis zum Ort der Aufstellung.
  2. Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
  3. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände am Ort der Aufstellung ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der Käufer alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen.
  4. Der Käufer verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.
  5. Der Verkäufer haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände. Für die Tätigkeit seiner Aufsteller und sonstigen Erfüllungshilfen haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur insoweit, als diese Arbeiten mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen und den Erfüllungsgehilfen des Aufstellers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Im übrigen, insbesondere für die Ausführung vom Käufer veranlasster Arbeiten – auch wenn sie durch die vorerwähnten Personen erfolgt – ist der Verkäufer von jeder Haftung freigestellt.

§ 9 Rechte an Software

  1. Sämtliche Programme bleiben unser Eigentum. Die Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
  2. An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrage des Käufers angefertigt werden und unsere Lieferung darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt.
  3. Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 10 Vermietung

  1. Alle übrigen Paragraphen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im vollen Umfang, wenn nichts anderes unter dem Paragraphen Vermietung formuliert wurde.
  2. Der Mieter der unsere Geräte anmietet wird diese zeitweilig in seinen Praxisräumen bzw. in von ihm benannten Räumen betreiben. Der Mieter muss die räumlichen Gegebenheiten gewähren, um die Geräte ordnungsgemäß nutzen zu können.
  3. Für die Auslieferung der Geräte / Mietsache ist maßgeblich das die Auftragsbestätigung vom Mieter mindestens 10 Werktage vor dem Miettermin unterzeichnet uns vorliegt. Ein Rechtsanspruch des Mieters, an den gewünschten Tagen die Mietsache tatsächlich zur Verfügung gestellt zu bekommen, wird dadurch nicht begründet. Der Vermieter ist berechtigt die Mietwünsche des Mieters aufgrund von technischen Defekten an der Mietsache oder Kenntnisse der Bonität des Kunden oder ohne Begründung zurückzuweisen und Ersatztermine anzubieten. Für diesen Fall sind Mieter und Vermieter gehalten, Einvernehmen zu erzielen. Sofern Einvernehmen nicht erzielt werden kann, resultieren daraus für den Mieter keinerlei Schadenersatzansprüche.
  4. Der Mieter kann auch mehrere Miettermine vorab in Auftrag geben. Die Termine müssen innerhalb der nächsten 12 Monate wahrgenommen werden.
  5. Aus organisatorischen Gründen kann eine Terminstornierung nur 10 Werktage vor Mietdatum ohne Berechnung berücksichtigt werden. Danach wird der Mietpreis ohne Fahrkostenpauschale in Rechnung gestellt. Bei Aufträgen, die die Reservierungen von mehreren Mietterminen beinhalten werden bei vorzeitiger Stornierung (Terminverlegungen durch den Mieter ausgeschlossen) die nicht wahrgenommenen Termine mit 15 % netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt berechnet. Für Terminstornierungen ohne Vereinbarung eines Ersatztermins wird die aktuelle Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.
  6. Der Mieter und Vermieter sind verpflichtet das Übergabeprotokoll ordnungsgemäß auszufüllen. Ankunftszeitpunkt, Abholungszeitpunkt und ordnungsgemäßer Zustand der Mietsache sind mindestens zu vermerken.
  7. Die in der Auftragsbestätigung angegebene Mietdauer ist maßgeblich. Bei Überschreitung der Mietzeit wird jede angefangene ½ Stunde mit dem aktuellen Gebührensatz nachberechnet.
  8. Der Vermieter verpflichtet sich ordnungsgemäße Geräte zu vermieten und diese entsprechend zu warten. Bei Defekten oder Betriebsstörungen ist der Mieter verpflichtet, den Betrieb sofort einzustellen und den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
  9. Der Mieter bestätigt durch die Annahme der Mietsache oder durch die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung, dass er mit der Anwendung der Mietsache vertraut und zur Anwendung berechtigt und befähigt ist. Der Mieter verpflichtet sich, Behandlungen mit den Mietgeräten ausschließlich persönlich durchzuführen oder durch von ihm überwachtem, dazu befugtem Fachpersonal durchführen zu lassen.
  10. Der Mieter ist zur Überlassung des Gerätes an Dritte sowie zur Untervermietung nicht berechtigt.
  11. Der Mieter verpflichtet sich die Mietsache pfleglich zu behandeln und die einschlägigen gesetzlichen Schutzvorschriften zu beachten.
  12. Die Verantwortung und Haftung für Diagnostik, Indikation, Aufklärung, Vorbehandlung, Anwendung und Nachbehandlung im Rahmen der Anwendung der Mietgeräte liegt ausschließlich beim Mieter als dem zeitweiligen Betreiber des von dem Vermieter zur Verfügung gestellten Gerätes. Der Mieter verpflichtet scih das mit der Anwendung des Mietgerätes verbundene Risiko in seine Berufshaftpflichtversicherung aufzunehmen, sowie darüber hinaus den zeitweiligen Betrieb der Mietgeräte der zuständigen Gewerbeaufsicht zu melden.
  13. Der Vermieter schließt, soweit gesetzlich möglich, jede Haftung für Schäden, die durch den Einsatz der Mietgeräte durch den Mieter entstehen, insbesondere auch für Schäden, die in den Haftungs- und Verantwortungsbereich des Geräteherstellers fallen, aus. Die Haftung des Vermieters für jeden einzelnen Schadensfall ist ausgeschlossen.
  14. Jede Schadensersatzhaftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Mietpreis beschränkt, so dass insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall / Betriebs-/ Praxisausfall und entgangenen Gewinn gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden können. Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer insoweit den Abschluss entsprechender Versicherungen.

§ 11 Gewährleistung

  1. Der Verkäufer garantiert die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit, jedoch nicht die Eignung des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist alleine die Sache des Käufers. Geringfügige Abweichungen von den Spezifikationen des Verkäufers sowie technische Änderungen, die die Gebrauchsfähigkeit des Verkaufsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel im Sinne dieser Gewährleistungsvorschriften dar.
  2. Der Verkäufer leistet für Mängel, die bei Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden waren, in der Weise Gewähr, dass der Käufer innerhalb von 12 Monaten nach dem Tage der Ablieferung berechtigt ist, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst darauf, dass der Verkäufer nach eigener Wahl unentgeltlich den Kaufgegenstand nachbessert oder mängelfreie Ware nachliefert. Die Kosten von Nachbesserung und Nachlieferung, Frachtkosten jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen zu Lasten des Verkäufers. Läßt sich der Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung nicht behebe, so ist der Käufer nach seiner Wahl zu Minderung des Kaufpreises oder zur Wandlung berechtigt.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Vorführgeräte übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist.
  4. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
  5. Der Verkäufer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Käufer seien Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  6. Die Gewährleistungspflicht des Käufers erlischt, wenn der gelieferte Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wird, ohne Genehmigung des Verkäufers verändert oder verarbeitet wird, übermäßig beansprucht wird oder wenn die ursprünglichen Fabrikationsnummern entfernt oder verändert werden. Für von ihm gelieferte Erzeugnisse fremder Hersteller haftet der Verkäufer nur mit der Maßgabe, dass der Käufer zunächst verpflichtet ist, aus den an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den Lieferer gegen diesen vorzugehen. Eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers besteht nur insoweit, als der Lieferer dem Käufer keine Gewähr leistet. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren, soweit sie auf Mängel vom Fremderzeugnissen beruhen, innerhalb von sechs Monaten ab Gewährleistung. Der Verkäufer trifft hiermit seine ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer von Fremderzeugnissen an den Käufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
  7. Für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung geleistet.
  8. Bei wassergekühlten Kaufgegenständen haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch einen Ausfall des Kühlwassers verursacht werden.
  9. Bei mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des Kaufgegenstandes durch nicht vom Verkäufer beauftragte Personen ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
  10. Der Verkäufer erbringt seine Gewährleistungsleistungen ausschließlich an der vereinbarten Lieferanschrift des Käufers.
  11. Die Gewährleistungshaftung des Verkäufers erlischt, wenn der Käufer den Kaufgegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers vom Aufstellungsort entfernt. Jede Schadensersatzhaftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Kaufpreis beschränkt, so dass insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall / Betriebs-/ Praxisausfall und entgangenen Gewinn gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden können. Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer insoweit den Abschluss entsprechender Versicherungen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  4. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
  5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  7. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
  8. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
  9. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  10. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

§ 13 Fertigung nach Anweisungen des Kunden

  1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Kundenmaßen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. Die Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.
  2. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
  4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung/ Leistung berücksichtigenden Betrages erstatten.
  2. Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu, soweit keine wesentlichen Vertragsverpflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind. Wir haben keine Verpflichtungen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass unsere Lieferung/Leistung in nicht von uns angebotener Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird.

§ 15 Geheimhaltung

  • Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhand mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 Verbindlichkeiten des Vertrages

  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Daraus, dass der Verkäufer auf die Einhaltung einzelner Vertragsabstimmungen nicht besteht, aus deren Nichteinhaltung keine Folgerungen zieht oder Ansprüche nicht geltend macht, kann nicht abgeleitet werden, dass er insoweit auf seine Rechte und Ansprüche verzichtet.